Deutsche Justiz-Gewerkschaft
24. April 2020

Justiz und Corona – Übergang zur Tagesordnung?

Liebe Mitglieder,

 

die Corona-Krise fordert auch den Justizbediensteten außergewöhnliche Leistungen ab.

Unsere Tätigkeit ist auch oder gerade in dieser Zeit unabdingbar, auch wenn wir hierfür kaum ein Dankeschön erhalten.

Wir alle erfüllen unsere Arbeitsaufgaben gern und gewissenhaft. Nichtsdestotrotz dürfen und müssen wir auch die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Standards einfordern. Durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind im Zusammenhang mit der Lockerung der Corona-Auflagen die Arbeitsschutzauflagen aktualisiert worden, worauf wir bereits hingewiesen haben.

In der Justiz werden diese Standards weitgehend bereits seit längerem umgesetzt, es gibt aber dennoch aktuellen Handlungsbedarf. Wir arbeiten nun einmal dicht mit Besuchern. Die Absicherung von Verhandlungen, dem Publikumsverkehr – auch wenn dieser nach wie vor nur mit Einschränkungen stattfindet – setzt nun einmal Sicherheit für unsere Bediensteten voraus, die dringend eingehalten werden muss. So sind in den Gerichten sicherlich in erster Linie die Justizwachtmeisterinnen und –wachtmeister, aber auch die Betreuungs- und Haftrichter, die mit direktem Publikumskontakt befassten Mitarbeiter der Geschäftsstellenverwalterinnen und –verwalter sowie die Rechtspfleger der Rechtsantragstelle mit ausreichendem Atemschutz zu versorgen. Dies gilt für sämtliche Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erst recht. Soweit möglich und notwendig, sind Plexiglasabgrenzungen zu prüfen und zu installieren, Doppelarbeitsplätze können in vielen Fällen durch Nutzung von bisher zu anderen Zwecken verwendeten Räumen in Einzelarbeitsplätze verwandelt werden. Die Einführung echter Homeofficearbeitsplätze muss forciert werden und die häufig veranlassten vorübergehenden Veränderungen der Arbeitszeitregelungen müssen auch für längere Zeit beibehalten werden, um den Bediensteten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, aber auch den Arbeitsschutz zu ermöglichen. Der Mundschutzverpflichtung ist durch von Amts wegen gebotener Bereitstellung geeigneten Mundschutzes zu begegnen, der bei der Auswahl der Materialien elementaren Hygienevorschriften entsprechen muss. Das hinreichend Seife, Handtücher und Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen sind, sollte selbstverständlich sein.
Es ist auch an der Zeit, in der Justiz einheitliche Standards zur Vermeidung des aktuell entstandenen Flickenteppichs der Regelungen zu erreichen, um einen effektiven Schutz von sämtlichen Bediensteten zu gewährleisten!


In diesem Sinne haltet durch und bleibt schön gesund!

Petra Schmidt
Landesvorsitzende

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