Deutsche Justiz-Gewerkschaft
25. Juni 2021

Pressemitteilung der DJG

Eingruppierung der staatlich anerkannten Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen in den Berufsfeldern der Sozialen Dienste der Justiz

Die Umgruppierung der Bewährungshilfe im TV-L von E 10 hin zu S15 hat sich für die überwiegende Zahl der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer negativ ausgewirkt. Viele von ihnen müssen weit über 20 Jahre im Beruf sein, um die Nachteile der Umgruppierung in S15 durch die deutlich nachteilige Stufenregelung wieder ausgleichen zu können. Dies führt zu großem Unmut in der Kolleginnen- und Kollegenschaft und zu Unverständnis in Bezug auf das Handeln der Tarifparteien, insbesondere der Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften.

Bisher ist die Bewährungshilfe in die Entgeltgruppe TV-L Nr. II. 20.4 S15 Fallgruppe 2. eingeordnet. Das Tätigkeitsfeld der Bewährungshilfe hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den Entgeltgruppen TV-L Nr. II. 20.4 S15 Fallgruppe 2 heraus. Hinzu kommt ein erhebliches Maß an besonderer Verantwortung durch spezielle Aufgaben, die sich aus den Lebensverhältnissen der zu betreuenden Personen und für die Öffentlichkeit ergeben.

Der Fehler bei der Überleitung in die Entgeltstufen von TV-L auf TV-L S muss deshalb dringend korrigiert werden. Dies insbesondere, da außer im Unterabschnitt 20.4 bei der Überleitung alle vormals in Entgeltgruppe 10 gelisteten Berufe, in die Entgeltgruppe S16 oder S17 übergeleitet worden sind.

Weiterhin muss konstatiert werden, dass Soziale Arbeit in der Justiz längst nicht mehr nur die Bewährungshilfe betrifft. Die Berufsfelder der Gerichtshilfe, Führungsaufsicht, Täter-Opfer-Ausgleich sowie der Opferbegleitung sind davon in gleichem Maße berührt und gewinnen in zunehmenden Maße an Bedeutung.

Wir fordern deshalb ausdrücklich für die staatlich anerkannten Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen in den Berufsfeldern der Sozialen Dienste der Justiz gem. TV-L Nr. II. 20.4 nachzubessern und eine Eingruppierung je nach Aufgabengebiet und möglicher Leitungsverantwortung in die Entgeltgruppen S16 bzw. S17 zu ermöglichen!

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