Satzung

beschlossen auf der Gründungsversammlung im November 1990 zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 07.10.2023.

Diese Satzung gilt sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.

  1. Der „Deutsche Justiz-Gewerkschaft – Landesverband Brandenburg e. V.“ (nachfolgend DJG LV Brandenburg e. V. genannt) ist eine Interessenvertretung der Bediensteten, Rentner und Pensionäre der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen im Landesdienst Brandenburg sowie im privatisierten Dienstleistungssektor.
  2. Er verfolgt keine auf Gewinn gezielte Interessen im Sinne der Erwerbstätigkeit.
  3. Der Landesverband ist korporativ angeschlossen

    – dem dbb beamtenbund und tarifunion Landesverband Brandenburg,
    – dem Bundesverband der Deutschen Justiz -Gewerkschaft Bund,
    – dem Bundesverband des dbb beamtenbund und tarifunion.

  4. Der DJG LV Brandenburg e. V. hat seinen Sitz in Potsdam. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.
  5. Der Gerichtsstand ist Potsdam.

Der DJG LV Brandenburg e. V. wirkt mit den anderen Landesverbänden der DJG im Interesse seiner Mitglieder in übergreifenden und fachspezifischen Fragen zusammen. 

  1. Der DJG LV Brandenburg e. V. vertritt und fördert die beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Interessen und Leistungen der Bediensteten. Rentnern und Pensionären der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen im Landesdienst des Landes Brandenburg sowie im privatisierten Dienstleistungsbereich, insbesondere:

    a. die Interessenvertretung des Einzelmitgliedes gegenüber seinem Dienstherrn und Arbeitgeber,
    b. die Rechtsberatung und Gewährung von Rechtsschutz bei erforderlicher Notwendigkeit und gegebener Voraussetzung auf der Basis der derzeit gültigen Rechtsschutzordnung des dbb beamtenbund und tarifunion,
    c. die aktive Einbeziehung der Mitglieder in die Arbeit und Entscheidungsfindung des Landesverbandes,
    d. die Vertretung der landesspezifischen Probleme in der Deutschen Justiz-GewerkschaftBund im dbb beamtenbund und tarifunion,
    e. die Einforderung und Unterstützung notwendiger Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für alle Bediensteten zur Sicherung aktueller Fachkompetenz bei der Lösung gegenwärtiger und künftiger Aufgaben.

  2. Der DJG LV Brandenburg e. V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral und vertritt die rechtlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder.
  3. Er bekennt sich zu den Grundpositionen und satzungsmäßigen Regelungen des dbb beamtenbund und tarifunion und der Deutschen Justiz-Gewerkschaft Bund unter Beachtung seiner Eigenständigkeit.
  4. Der DJG LV Brandenburg e. V. nutzt die Angebote des dbb beamtenbund und tarifunion und der Deutschen Justiz-Gewerkschaft Bund zur Unterstützung seiner Arbeit.
  1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in dem DJG LV Brandenburg e. V. ist die Anerkennung der Satzung und der Beitragsordnung.
  2. Die Mitgliedschaft in dem DJG LV Brandenburg e. V. können erwerben:
    a. alle Bediensteten in der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen im Landesdienst des Landes Brandenburg sowie deren Rentner und Pensionäre
    b. Anwärter, Auszubildende für den Justizdienst und Referendare des Landes Brandenburg und vergleichbarer Rechtspflegeeinrichtungen,
    c. Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen des Landes Brandenburg,
    d. Bedienstete aus privatisierten Justizbereichen des Landes Brandenburg.
  3. Die Mitgliedschaft ist bei dem DJG LV Brandenburg e. V. schriftlich zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
  4. Mitglieder anderer Landesverbände der Deutschen Justiz-Gewerkschaft werden bei Versetzung in das Land Brandenburg ohne Beschränkung und unter Wahrung bisher erworbener Rechte auf Antrag übernommen.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz werden auf Antrag verliehen. Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz werden auf Beschluss des Landesvorstandes verliehen. Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzender kann werden, wer sich um die Ziele und Aufgaben der DJG LV Brandenburg e. V. besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. 
  6. Das Erklären des Ruhens der Mitgliedschaft durch ein Mitglied ist nicht zulässig.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a. Austritt: Der Austritt muss dem Landesvorstand des DJG LV Brandenburg e. V. gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate jeweils zum Quartalsende. Der Landesvorstand kann Ausnahmen von dieser Frist zulassen, wenn sie begründet sind.
    b. Ausschluss: Ein Mitglied, das grob gegen die Ziele und Interessen der DJG LV Brandenburg e. V. verstößt, sich mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Aufforderung länger als 3 Monate im Rückstand befindet oder sich aktiv bei einer konkurrierenden Gewerkschaft beteiligt, kann durch Beschluss des Landesvorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zu geben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. 
    c. Tod: Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Rechtsanspruch an den DJG LV Brandenburg e. V. Das ausgeschiedene Mitglied oder sein Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch gegenüber dem Vermögen des DJG LV Brandenburg e. V.

Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt durch Beitragserhebung nach einer gesondert zu beschließenden Beitrags- und Finanzordnung, die auf der Mitgliederversammlung des Landesverbandes den jeweiligen Bedingungen angepasst wird. Die Beitrags- und Finanzordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. 

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf die sich aus der Satzung ergebenden Rechte.
 
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, Fachgruppen zu bilden. Die Arbeit der Fachgruppen regelt die durch den Landesvorstand gesondert beschlossene Fachgruppenordnung. Jede Fachgruppe kann mit einem Vertreter an den Sitzungen des Landesvorstandes beratend teilnehmen.
 
  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf unentgeltliche Überlassung der für Mitglieder bestimmten Zeitschriften und Informationsblätter.
 
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Ziele und Interessen des DJG LV Brandenburg e. V. einzusetzen und die Satzung des DJG LV Brandenburg e. V. sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.
 
  1. Dem Mitglied kann im Falle einer nachweisbaren Regressverpflichtung aus dienstlicher Tätigkeit eine Unterstützung gewährt werden. Der Landesvorstand beschließt hierüber nach Prüfung und Kassenlage. Ein grundsätzlicher Anspruch besteht nicht.
  1. Organe des DJG LV Brandenburg e. V. sind:
    a. die Mitgliederversammlung,
    b. der Landesvorstand.
  2. Die Organe des DJG LV Brandenburg e. V. haben über Tagungen und Beschlüsse Protokolle anzufertigen und die Mitglieder über deren Inhalt zu informieren.
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DJG LV Brandenburg e.V.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 5 Jahre statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn zumindest 1/4 der Mitglieder des Vereins dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen.
  4. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, so ist der Termin mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich oder in Textform den  Mitgliedern bekanntzugeben. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie die eingegangenen Anträge sind mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an die Mitglieder schriftlich oder in Textform zu übermitteln.
  5. Beschließt der Landesvorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder geht beim Landesvorstand ein wirksamer Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein, so muss die außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens 8 Wochen nach Antragseingang oder Beschlussfassung durch den Vorstand stattfinden. Die Mitglieder des Vereins sind in diesem Fall schriftlich oder in Textform mindestens 4 Wochen im Voraus von dem Termin der Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen. Die Tagesordnung sowie die eingegangenen Anträge sind in diesem Fall mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an die Mitglieder zu übersenden.
  6. Anträge für eine ordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge für  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind  mindestens 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an den Landesvorstand einzureichen. 
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 
  8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a. die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    b. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    c. die Beschlussfassung über eine Beitrags- und Finanzordnung
    d. die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten sowie Berichten der Kassenprüfer
    e. die Entlastung des alten und die Wahl des neuen Landesvorstandes
    f. die Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern für die Dauer von 5 Jahren,
    g. die Behandlung der zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge
    h. die Beschlussfassung über die Gewährung einer Vergütung für Mitglieder des Vorstandes
    i. die Beschlussfassung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen. Diese ist in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
  9. Beschlüsse, die auf der Mitgliederversammlung gefasst werden, sowie Wahlen, die dort stattfinden, sind innerhalb einer Frist von 6 Wochen, beginnend mit der  Mitgliederversammlung, anfechtbar. 

  1. Der Vorstand vertritt den DJG LV Brandenburg e.V. und führt dessen Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 5 Beisitzern.
    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in getrennten Abstimmungen. Dabei werden zunächst der Vorsitzende, sodann der stellvertretende Vorsitzende und sodann die weiteren Beisitzer ohne Zuweisung bestimmter Ämter gewählt. Der Vorstand bestimmt aus dem Kreis der Beisitzer den Schatzmeister und den Schriftführer. Er bestimmt ferner aus seinen Reihen einen Geschäftsführer,  dem die Führung der Geschäftsstelle obliegt.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. 
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Seine Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins durch Beschluss ein Ersatzmitglied bis zur Neuwahl bestimmen.
  1. Der Vorstand tagt mehrmals im Jahr. Die Sitzungen sind durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten.
  1. Die Prüfung der Kassenführung im Landesvorstand obliegt zwei Kassenprüfern, die mindestens einmal im Jahr tätig werden. Auf besondere Anforderung durch den Landesvorstand können die Kassenprüfer zusätzlich mit einer weiteren Kassenprüfung beauftragt werden. Sie sind ebenfalls berechtigt, unvermutete Prüfungen durchzuführen.
  1. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Landesvorstand schriftlich zur Kenntnis zu geben. Das Prüfungsprotokoll muss von beiden Prüfern unterzeichnet sein.
  1. Die Kassenprüfer fassen für die Mitgliederversammlung einen Gesamtbericht über die Kassenprüfungen ab und legen ihn dort vor. Der Gesamtbericht ist Grundlage für die Entlastung nach der Geschäftsordnung.
  1. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.

Ein Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder des Vereins. 

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die letzte Mitgliederversammlung, wem das Vereinsvermögen zufallen soll. 

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  1. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung, ist danach zu verfahren. Im Übrigen erfolgt eine offene Abstimmung, wenn die Satzung nichts anderes festlegt.

Die Satzung wurde am 07.10.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. 

Die auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.08.2021 beschlossene Fassung ist damit außer Kraft gesetzt. 

Kontakt zur DJG Brandenburg

Deutsche Justiz-Gewerkschaft Landesverband Brandenburg

Potsdamer Straße 175
14469 Potsdam

Tel.: 0162 9602847
vorstand@djg-brandenburg.de