Satzung PDF Drucken

S a t z u n g

beschlossen auf der Gründungsversammlung
im November 1990
zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung
am 08.11.2003

§ 1
Name und Organisationsbereich


1. Die "Deutsche Justiz-Gewerkschaft - Landesverband Brandenburg e.V." ist eine

Interessenvertretung der Beschäftigten sowie Rentnern und Pensionären der

Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen im Landesdienst Brandenburg.

 

2. Er verfolgt keine auf Gewinn gezielte Interessen im Sinne der Erwerbstätigkeit.

 

3. Der Landesverband ist korporativ angeschlossen - dem Deutschen Beamtenbund (DBB),

- dem Bundesverband der Deutschen Justiz -Gewerkschaft e.V. (DJG), - der DBB-Tarifunion.

 

4. Der Landesverband hat seinen Sitz in Zossen. Die Geschäftsstelle befindet sich

in 15806 Zossen, Marktplatz 9.

 

§ 2
Ziele und Aufgaben


Die Deutsche Justiz-Gewerkschaft - Landesverband Brandenburg wirkt mit den

anderen Landesverbänden der DJG im Interesse seiner Mitglieder in übergreifenden

und fachspezifischen Fragen zusammen.


1. Der Landesverband vertritt und fördert die beruflichen, wirtschaftlichen,

rechtlichen und sozialen Interessen und Leistungen der Bediensteten sowie

Rentnern und Pensionären der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen

im Landesdienst Brandenburg des Landes Brandenburg, insbesondere:

a) die Interessenvertretung des Einzelmitgliedes gegenüber seinem Dienstherrn,

b) die Rechtsberatung in allen beamten-, besoldungs-, arbeits- und

sozialrechtlichen Angelegenheiten und Gewährung von Rechtsschutz bei

erforderlicher Notwendigkeit und gegebener Voraussetzung auf der Basis der

derzeit gültigen Rechtsschutzordnung des DBB, die Einforderung und

Unterstützung notwendiger Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für

alle Bediensteten zur Sicherung aktueller Fachkompetenz bei der Lösung

gegenwärtiger und künftiger Aufgaben,

c) die aktive Einbeziehung der Mitglieder in die Arbeit und Entscheidungsfindung

des Landesverbandes,

d) die Vertretung der landesspezifischen Probleme in der Deutschen

Justiz-Gewerkschaft im DBB.

 

2. Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral und vertritt die

rechtlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen

seiner Mitglieder.

 

3. Er bekennt sich zu den Grundpositionen und satzungsmäßigen Regelungen

von DBB und DJG-Bund unter Beachtung seiner Eigenständigkeit.

 

4. Der Landesverband nutzt die Angebote des DBB und DJG-Bund zur

Unterstützung seiner Arbeit.

 

§ 3
Mitgliedschaft

1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Landesverband ist die Anerkennung

der Satzung und der Beitragsordnung.

 

2. Die Mitgliedschaft im Landesverband können erwerben:

a) alle Beschäftigten in der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen

im Landesdienst Brandenburg des Landes Brandenburg sowie deren Rentner

und Pensionäre

b) Anwärter und Auszubildende für den Justizdienst,

c) Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen der Justiz und vergleichbaren

Rechtspflegeeinrichtungen im Landesdienst Brandenburg,

d) aktive und in den Ruhestand versetzte Richter.

 

3. Die Mitgliedschaft ist bei dem Landesverband schriftlich zu beantragen,

der über die Aufnahme entscheidet.

 

4. Mitglieder anderer Landesverbände des DJG werden bei Versetzung in das Land

Brandenburg ohne Beschränkung und unter Wahrung bisher erworbener Rechte

übernommen.

 

5. Den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz stellt der Landesvorstand.

Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung

verliehen. Sie sind nicht an die Voraussetzungen und Kriterien der Absätze 1,

2 und 3 gebunden.
Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzender kann werden, wer sich um die Ziele und

Aufgaben der DJG besonders ver-dient gemacht hat. Ehrenmitglieder und

Ehrenvorsitzende können an Sitzungen des Vorstandes und an der

Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

 

6. Das Erklären des Ruhens der Mitgliedschaft durch ein Mitglied ist nicht zulässig.

 

§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt Der Austritt muß dem Landesvorstand gegenüber schriftlich unter

Rückgabe des Mitgliedsausweises erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

drei Monate jeweils zum Quartalsende. Der Landesvorstand kann Ausnahmen

von dieser Frist zulassen, wenn sie beruflich begründet sind.

b) Ausschluss Ein Mitglied, das grob gegen die Ziele und Interessen der DJG -

Landesverband Brandenburg verstößt, kann durch Beschluss des Landesvorstandes

ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme

binnen 2 Wochen zu geben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen zuvor

unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

c) Tod

 

2. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verband.

 

§ 5
Finanzierung


Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt durch Beitragserhebung nach

einer gesondert zu beschließenden Beitragsordnung, die auf der Mitgliederversammlung

des Landesverbandes den jeweiligen Bedingungen angepasst wird.

 

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder haben Anspruch auf die aus der Satzung folgenden Rechte,

sofern sie mindestens 3 Monate Mitglied der DJG sind.

 

2. Die Mitglieder sind berechtigt, Fachgruppen zu bilden. Jede Fachgruppe

kann mit einem Vertreter an den Sitzungen des Landesvorstandes beratend

teilnehmen.

 

3. Die Mitglieder haben das Recht auf unentgeltliche Überlassung der für alle

Mitglieder bestimmten Zeitschriften und Informationsblätter.

 

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Ziele und Interessen der DJG einzusetzen

und die Satzung der DJG sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse

und Richtlinien zu beachten.

 

5. Dem Mitglied kann im Falle einer nachweisbaren Regressverpflichtung aus

dienstlicher Tätigkeit eine Unterstützung gewährt werden. Der Landesvorstand

beschließt hierüber nach Prüfung und Kassenlage.

 

§ 7
Organe des Landesverbandes


1. Organe des Landesverbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der geschäftsführende Vorstand.

 

2. Die Organe des Landesverbandes haben über Tagungen und Beschlüsse

Protokolle anzufertigen und die Mitglieder über deren Inhalt zu informieren.

 

§ 8
Mitgliederversammlung des Landesverbandes


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.

Ordentliche Mitgliederversammlungen sind alle vier Jahre durchzuführen.

 

2. Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes wird durch den geschäftsführenden

Vorstand einberufen. Der Termin ist schriftlich mindestens drei Monate vor Beginn

den Mitgliedern bekanntzugeben. Die Tagesordnung sowie die eingegangenen

Anträge sind mindestens 4 Wochen vor Beginn an die Mitglieder zu übersenden.

 

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden,

wenn 1/4 der Verbandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.

Der Landesvorstand kann jederzeit die Einberufung außerordentlicher Mitglieder-

versammlungen beschließen, wenn er es für erforderlich hält. Er ist frühestens 6 und

spätestens 8 Wochen nach Antrag oder Beschluss durch den geschäftsführenden

Vorstand des Landesverbandes einzuberufen.

 

4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 6 Wochen vor Beginn

an den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes einzureichen.

Antragsberechtigt sind der Landesvorstand und die Mitglieder.

 

5. Die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung übernimmt der Landesvorstand.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel

sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand

verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung

mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf

die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der

Einladung hinzuweisen.

 

7. Bei Vorstandswahlen kann ein gewähltes Mitglied, das in der Versammlung

nicht anwesend war, innerhalb von 1 Monat schriftlich nach der Wahl die

Zustimmung erteilen.

 

8. Die Mitgliederversammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

 

9. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung des Landesverbandes sind:

a) die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

b) die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen,

c) die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten sowie

Berichten der Kassenprüfer,

d) die Entlastung des alten und die Wahl eines neuen geschäftsführenden

Vorstandes,

e) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von vier Jahren,

f) die Behandlung der zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge.

 

10. Satzungsänderungen sind nur mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen

Mitglieder möglich. Der Beschluss zur Auflösung des Landesverbandes bedarf

der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9
Landesvorstand


1. Der Landesvorstand vertritt den Landesverband und führt dessen Geschäfte

nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

2. Der Landesvorstand des Landesverbandes besteht aus

a) dem / der Vorsitzenden,

b) drei Stellvertretern

c) einem weiteren Stellvertreter, der als Schatzmeister mit der Führung des

Verbandshaushaltes beauftragt ist,

d) dem/der Schriftführer/in, dem/der auch die Protokollführung obliegt

 

3. Der Landesvorstand bestimmt aus seinen Reihen eine/n Geschäftsführer/in,

der/dem die Führung der Geschäftsstelle obliegt. Die Geschäftsverteilung im

Landesvorstand ist auf der 1. Sitzung nach der Wahl festzulegen.

 

4. Der Landesvorstand führt gemeinsam und gesamtverantwortlich die Geschäfte

des Landesverbandes. Seine Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Er ist

beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

 

5. Der Landesvorstand tagt mindestens viermal im Jahr. Die Sitzungen sind durch

den/die Vorsitzende/n einzuberufen.

 

6. Rechtsgültige Erklärungen für den Landesvorstand sind nach Beschlussfassung

durch zwei Mitglieder des Vorstandes zu unterschreiben. Im Rechtsverkehr

wird der Landesverband durch den Vorsitzenden bzw. einen seiner

Stellvertreter vertreten.

 

7. Die Wahl des Landesvorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung in

geheimer Abstimmung. Einzelheiten regelt die Wahlordnung der

Mitgliederversammlung.

 

8. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden für die Dauer von vier Jahren

in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein

Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, bestimmt der

Landesvorstand kommissarisch einen Stellvertreter bis zur Neuwahl.

 

9. Soweit sich die jugendlichen Mitglieder einen Vertreter wählen, gehört

dieser stimmberechtigt dem Landesvorstand an.

 

§ 10
Kassenprüfer


1. Die Prüfung der Kassenführung im Landesvorstand obliegt zwei Kassenprüfern,

die mindestens einmal im Jahr tätig werden. Auf besondere Anforderung durch

den Landesvorstand können die Kassenprüfer auch zusätzlich mit der Kassenprüfung

beauftragt werden. Sie sind ebenfalls berechtigt, unvermutete Prüfungen

durchzuführen.

 

2. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Landesvorstand schriftlich zur

Kenntnis zu geben. Das Prüfungsprotokoll muss von beiden Prüfern

unterzeichnet sein.

 

3. Die Kassenprüfer fassen für die Mitgliederversammlung einen Gesamtbericht

über die Kassenprüfungen ab und legen ihn dort zur Beschlussfassung vor.

Er ist Grundlage für die Entlastung nach der Geschäftsordnung.

 

4. Beide Kassenprüfer sind auf der Mitgliederversammlung für vier Jahre zu wählen.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des

Landesvorstandes sein.

 

§ 11
Allgemeine Bestimmungen


1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung

nichts anderes vorschreibt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 

3. Beantragen mehr als 1/3 der Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung,

ist danach zu verfahren. Im übrigen erfolgt eine offene Abstimmung, wenn die

Satzung nichts anderes festlegt.

 

4. Im Falle der Auflösung beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die

Verwendung des Vermögens.

 

§ 12
Inkraftsetzung


Die Satzung tritt am 08.11.2003 in Kraft, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung

im Oktober 2002 beschlossene Fassung ist damit außer Kraft gesetzt.