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S a t z u n g
Interessenvertretung der Beschäftigten sowie Rentnern und Pensionären der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen im Landesdienst Brandenburg.
2. Er verfolgt keine auf Gewinn gezielte Interessen im Sinne der Erwerbstätigkeit.
3. Der Landesverband ist korporativ angeschlossen - dem Deutschen Beamtenbund (DBB), - dem Bundesverband der Deutschen Justiz -Gewerkschaft e.V. (DJG), - der DBB-Tarifunion.
4. Der Landesverband hat seinen Sitz in Zossen. Die Geschäftsstelle befindet sich in 15806 Zossen, Marktplatz 9.
§ 2
anderen Landesverbänden der DJG im Interesse seiner Mitglieder in übergreifenden und fachspezifischen Fragen zusammen.
rechtlichen und sozialen Interessen und Leistungen der Bediensteten sowie Rentnern und Pensionären der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen im Landesdienst Brandenburg des Landes Brandenburg, insbesondere: a) die Interessenvertretung des Einzelmitgliedes gegenüber seinem Dienstherrn, b) die Rechtsberatung in allen beamten-, besoldungs-, arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten und Gewährung von Rechtsschutz bei erforderlicher Notwendigkeit und gegebener Voraussetzung auf der Basis der derzeit gültigen Rechtsschutzordnung des DBB, die Einforderung und Unterstützung notwendiger Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für alle Bediensteten zur Sicherung aktueller Fachkompetenz bei der Lösung gegenwärtiger und künftiger Aufgaben, c) die aktive Einbeziehung der Mitglieder in die Arbeit und Entscheidungsfindung des Landesverbandes, d) die Vertretung der landesspezifischen Probleme in der Deutschen Justiz-Gewerkschaft im DBB.
2. Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral und vertritt die rechtlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder.
3. Er bekennt sich zu den Grundpositionen und satzungsmäßigen Regelungen von DBB und DJG-Bund unter Beachtung seiner Eigenständigkeit.
4. Der Landesverband nutzt die Angebote des DBB und DJG-Bund zur Unterstützung seiner Arbeit.
§ 3 1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Landesverband ist die Anerkennung der Satzung und der Beitragsordnung.
2. Die Mitgliedschaft im Landesverband können erwerben: a) alle Beschäftigten in der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen im Landesdienst Brandenburg des Landes Brandenburg sowie deren Rentner und Pensionäre b) Anwärter und Auszubildende für den Justizdienst, c) Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen im Landesdienst Brandenburg, d) aktive und in den Ruhestand versetzte Richter.
3. Die Mitgliedschaft ist bei dem Landesverband schriftlich zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
4. Mitglieder anderer Landesverbände des DJG werden bei Versetzung in das Land Brandenburg ohne Beschränkung und unter Wahrung bisher erworbener Rechte übernommen.
5. Den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz stellt der Landesvorstand. Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen. Sie sind nicht an die Voraussetzungen und Kriterien der Absätze 1, 2 und 3 gebunden. Aufgaben der DJG besonders ver-dient gemacht hat. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können an Sitzungen des Vorstandes und an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
6. Das Erklären des Ruhens der Mitgliedschaft durch ein Mitglied ist nicht zulässig.
§ 4
a) Austritt Der Austritt muß dem Landesvorstand gegenüber schriftlich unter Rückgabe des Mitgliedsausweises erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate jeweils zum Quartalsende. Der Landesvorstand kann Ausnahmen von dieser Frist zulassen, wenn sie beruflich begründet sind. b) Ausschluss Ein Mitglied, das grob gegen die Ziele und Interessen der DJG - Landesverband Brandenburg verstößt, kann durch Beschluss des Landesvorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zu geben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen zuvor unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. c) Tod
2. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verband.
§ 5
einer gesondert zu beschließenden Beitragsordnung, die auf der Mitgliederversammlung des Landesverbandes den jeweiligen Bedingungen angepasst wird.
§ 6
sofern sie mindestens 3 Monate Mitglied der DJG sind.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, Fachgruppen zu bilden. Jede Fachgruppe kann mit einem Vertreter an den Sitzungen des Landesvorstandes beratend teilnehmen.
3. Die Mitglieder haben das Recht auf unentgeltliche Überlassung der für alle Mitglieder bestimmten Zeitschriften und Informationsblätter.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Ziele und Interessen der DJG einzusetzen und die Satzung der DJG sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.
5. Dem Mitglied kann im Falle einer nachweisbaren Regressverpflichtung aus dienstlicher Tätigkeit eine Unterstützung gewährt werden. Der Landesvorstand beschließt hierüber nach Prüfung und Kassenlage.
§ 7
a) die Mitgliederversammlung, b) der geschäftsführende Vorstand.
2. Die Organe des Landesverbandes haben über Tagungen und Beschlüsse Protokolle anzufertigen und die Mitglieder über deren Inhalt zu informieren.
§ 8
Ordentliche Mitgliederversammlungen sind alle vier Jahre durchzuführen.
2. Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Der Termin ist schriftlich mindestens drei Monate vor Beginn den Mitgliedern bekanntzugeben. Die Tagesordnung sowie die eingegangenen Anträge sind mindestens 4 Wochen vor Beginn an die Mitglieder zu übersenden.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn 1/4 der Verbandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen. Der Landesvorstand kann jederzeit die Einberufung außerordentlicher Mitglieder- versammlungen beschließen, wenn er es für erforderlich hält. Er ist frühestens 6 und spätestens 8 Wochen nach Antrag oder Beschluss durch den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes einzuberufen.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 6 Wochen vor Beginn an den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes einzureichen. Antragsberechtigt sind der Landesvorstand und die Mitglieder.
5. Die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung übernimmt der Landesvorstand.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Bei Vorstandswahlen kann ein gewähltes Mitglied, das in der Versammlung nicht anwesend war, innerhalb von 1 Monat schriftlich nach der Wahl die Zustimmung erteilen.
8. Die Mitgliederversammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
9. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung des Landesverbandes sind: a) die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, b) die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, c) die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten sowie Berichten der Kassenprüfer, d) die Entlastung des alten und die Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandes, e) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von vier Jahren, f) die Behandlung der zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge.
10. Satzungsänderungen sind nur mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder möglich. Der Beschluss zur Auflösung des Landesverbandes bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§ 9
nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Landesvorstand des Landesverbandes besteht aus a) dem / der Vorsitzenden, b) drei Stellvertretern c) einem weiteren Stellvertreter, der als Schatzmeister mit der Führung des Verbandshaushaltes beauftragt ist, d) dem/der Schriftführer/in, dem/der auch die Protokollführung obliegt
3. Der Landesvorstand bestimmt aus seinen Reihen eine/n Geschäftsführer/in, der/dem die Führung der Geschäftsstelle obliegt. Die Geschäftsverteilung im Landesvorstand ist auf der 1. Sitzung nach der Wahl festzulegen.
4. Der Landesvorstand führt gemeinsam und gesamtverantwortlich die Geschäfte des Landesverbandes. Seine Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
5. Der Landesvorstand tagt mindestens viermal im Jahr. Die Sitzungen sind durch den/die Vorsitzende/n einzuberufen.
6. Rechtsgültige Erklärungen für den Landesvorstand sind nach Beschlussfassung durch zwei Mitglieder des Vorstandes zu unterschreiben. Im Rechtsverkehr wird der Landesverband durch den Vorsitzenden bzw. einen seiner Stellvertreter vertreten.
7. Die Wahl des Landesvorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Einzelheiten regelt die Wahlordnung der Mitgliederversammlung.
8. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, bestimmt der Landesvorstand kommissarisch einen Stellvertreter bis zur Neuwahl.
9. Soweit sich die jugendlichen Mitglieder einen Vertreter wählen, gehört dieser stimmberechtigt dem Landesvorstand an.
§ 10
die mindestens einmal im Jahr tätig werden. Auf besondere Anforderung durch den Landesvorstand können die Kassenprüfer auch zusätzlich mit der Kassenprüfung beauftragt werden. Sie sind ebenfalls berechtigt, unvermutete Prüfungen durchzuführen.
2. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Landesvorstand schriftlich zur Kenntnis zu geben. Das Prüfungsprotokoll muss von beiden Prüfern unterzeichnet sein.
3. Die Kassenprüfer fassen für die Mitgliederversammlung einen Gesamtbericht über die Kassenprüfungen ab und legen ihn dort zur Beschlussfassung vor. Er ist Grundlage für die Entlastung nach der Geschäftsordnung.
4. Beide Kassenprüfer sind auf der Mitgliederversammlung für vier Jahre zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.
§ 11
2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
3. Beantragen mehr als 1/3 der Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung, ist danach zu verfahren. Im übrigen erfolgt eine offene Abstimmung, wenn die Satzung nichts anderes festlegt.
4. Im Falle der Auflösung beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.
§ 12
im Oktober 2002 beschlossene Fassung ist damit außer Kraft gesetzt. |

