Soziale Dienste der Justiz

Leitlinien für die Entwicklung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in der Deutschen Justiz-Gewerkschaft

  • Die Eingruppierung der verbeamteten Kolleginnen und Kollegen sollte regelhaft von A 10 bis A 12, die Eingruppierung aller tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen in die Stufen S16 – S17 erfolgen.
     
    • Die Ungleichbehandlung im Rahmen der Sonderurlaubsverordnung und die Freistellung nach TV-L, z. B. bei Fortbildungsveranstaltungen, sollte ebenfalls aufgehoben werden.
    • Grundsätzlich ist die Verbeamtung der Gerichts- und Bewährungshelferschaft in diesem hochsensiblen Tätigkeitsfeld anzustreben.
    • Wir fordern weiterhin, dass unsere Kolleginnen und Kollegen mindestens mit der Besoldungsstufe A 11 in den Ruhestand eintreten! 
       
  • Bewährungshilfe an die Gerichte, Gerichtshilfe an die Staatsanwaltschaften!
     
    • Die Organisation der Soziale Dienste der Justiz in eigenen Verwaltungsstrukturen ist durch eine Entfremdung von den Gerichten und Staatsanwaltschaften – also den Auftraggebern – gekennzeichnet. Daraus resultieren niedrigere Unterstellungs- bzw. Beauftragungszahlen und damit ein nicht hinzunehmender Rückgang der Akzeptanz der Sozialen Arbeit in einer auf Resozialisierung angelegten Strafjustiz.
    • Eigene Verwaltungsstrukturen haben sich bisher keineswegs positiv auf die Professionalisierung der Sozialen Arbeit in der ambulanten Straffälligenarbeit ausgewirkt. Im Gegenteil, die Verwaltungen „blähen sich dadurch auf“ und die Sozialen Dienste verlieren den Blick auf das Wesentliche. Hohe Krankenstände und demoralisierte Fachkräfte sind das Resultat dieser Entwicklung.
    • Wir fordern deshalb ein weg von der „Leitung ist gut für Leiter – Kultur“ zurück zu einem Arbeitsstil, der den Resozialisierungsgedanken wieder in den Vordergrund stellt.
    • Soziale Arbeit in der Straffälligenarbeit ist von einer hochspezifischen Interaktion zwischen Adressatinnen und Adressaten gekennzeichnet, d. h. unspezifische Vorgaben von außen können den Prozess i. d. R. nicht positiv beeinflussen. Hierarchische Strukturen im Sinne eines „Fallcontrolling“ sind deshalb weder hilfreich, noch notwendig.
       
  • Die Vereinheitlichung der Verwaltungsrichtlinien zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexual- und Gewaltstraftätern (HEADS, KURS etc.) ist anzustreben, um die nicht nachzuvollziehenden Ungleichheiten in den Bundesländern – und damit Sicherheitslücken – aufzuheben!
         
    • So kann es möglich sein, dass ein Sexualstraftäter, der in Bayern im Rahmen der HEADS -Konzeption überwacht wird, in Baden-Württemberg vom K.U.R.S. – Konzept überhaupt nicht erfasst wird. -> Sollte es in einer solchen Konstellation zu einem einschlägigen Rückfall kommen, wird es einem Außenstehenden kaum zu vermitteln sein, weshalb die Konzeption, die in Bayern einem möglichen Rückfall verhindern konnte, in Baden-Württemberg nicht in Frage kam.

Soziale Arbeit in der Strafjustiz leistet einen entscheidenden Beitrag für den Zusammenhalt in der Gesellschaft, stärkt Demokratisierungsprozesse und damit die innere Sicherheit. Sie sollte deshalb nicht weiter der Spielball der Politik bleiben und bundesgesetzlich einheitlich verankert werden. Wir fordern deshalb die Bewährungs- und Gerichtshilfe künftig als ein selbständiges Organ der Strafrechtspflege (analog zum Gerichtsvollzieherwesen) gesetzlich zu verankern, um die für einen gelingenden Resozialisierungsprozess notwendigen Spielräume „wieder“ zurückzugewinnen. Wir fordern in diesem Zusammenhang (ebenfalls analog zum Gerichtsvollzieherwesen) eine gesonderte Anstellungsprüfung, um die Qualität in der ambulanten Straffälligenarbeit zu sichern.

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